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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 19 W 28/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 41 Abs. 2 | |
GKG § 48 Abs. 1 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 6 |
Gründe:
I.
Die Parteien bewohnten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Haus. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten sie innerhalb dieses Hauses getrennt. Der Kläger hat gegen die Beklagte (u. a.) Klage auf Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks erhoben und insoweit entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten ein Anerkenntnisurteil erlangt. Das Landgericht hat den Streitwert für die Räumungs- und Herausgabeklage durch den angefochtenen Beschluss entsprechend dem Nutzungswert der von der Beklagten genutzten Räume für die Dauer eines Jahres auf 7.200,00 € festgesetzt mit der Begründung, dass § 6 ZPO deshalb nicht anwendbar sei, weil die Nutzung der Räume durch die Beklagte auf tatsächlicher und nicht auf vertraglicher Grundlage beruhe und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumen § 41 Abs. 2 GKG anzuwenden sei.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihr am 6.4.2009 zugestellten Streitwertbeschluss am 20.4.2009 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der sie entsprechend dem Grundstückswert eine Wertfestsetzung für die Räumungs- und Herausgabeklage von 400.000,00 € unter Anwendung von § 6 ZPO begehrt.
II.
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für die Räumungs- und Herausgabeklage zu Recht auf 7.200,00 € festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich aus der Anwendung von § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
§ 6 ZPO ist für die Wertbestimmung nicht maßgeblich. § 6 ZPO ist anwendbar bei Streitigkeiten, deren Gegenstand der Besitz einer Sache ist. Ein bloßes (unentgeltliches) Mitbenutzungsrecht - wie hier - fällt hingegen nicht unter § 6 ZPO (Hillach/Rohs, Streitwertkommentar, 9. Aufl., § 40 I c; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertkommentar, 4. Aufl., S. 81, jeweils mit weiteren Nachtweisen). Die Beklagte war nach der Klagebegründung nicht Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin hinsichtlich der von ihr benutzten Wohnräume. Die Mitbenutzung einer gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht grundsätzlich auf dessen tatsächlicher Gestattung. Denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (BGH NJW 2008, 443; 2008, 2334, 2335; 2008, 1959). Der Kläger hat in der Klageschrift zwar die Auffassung vertreten, dass mit der Beklagten ein (außergerichtlich gekündigter) Leihvertrag bestanden habe. Da er jedoch keine Tatsachen vorgetragen hat, die diese Rechtsauffassung stützen, hat er in Wirklichkeit einen Anspruch auf Störungsbeseitigung durch Beendigung der Mitbenutzung geltend gemacht, mag dieses Begehren der Form nach auch in eine Räumungs- und Herausgabeklage, die Besitz der beklagten Partei voraussetzt, eingekleidet gewesen sein.
Für die Bemessung des Gebührenstreitwertes ist auch nicht § 41 Abs. 2 GKG maßgeblich. Denn die Räumung wird nicht wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses verlangt, wenn - wie hier - nach der Klagebegründung kein rechtsgeschäftlich begründetes Besitzverhältnis, sondern nur eine tatsächlich geduldete Mitbenutzung von Räumen zugrunde liegt.
Das danach gemäß § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers an der Beendigung der Mitbenutzung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei entsprechend des einjährigen fiktiven Mietzinses für die von der Beklagten genutzten Räume angenommen.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man von einem unentgeltlichen Wohnrecht ausgeht, für das die überwiegende Meinung bei der Bestimmung des Gebührenstreitwertes nicht auf § 41 Abs. 2 GKG, sondern auf § 3 ZPO abstellt (OLG Braunschweig, NZM 2008, 423; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, OLGR Naumburg, 2001, 131), oder wenn man für eine Räumungsklage nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft § 41 Abs. 2 GKG unmittelbar anwendet (so Thüringer OLG, OLGR Jena 1997, 363; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG § 41 Rdnr. 14).
Der Ausspruch über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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